BKF-Schulung in Weiterbildung und Grundqualifikation nach BKrFQG
Weiterbildungsseminar für LKW-Fahrer
Regelungen und Voraussetzungen:
gesetzliche Pflicht für LKW-Fahrer zur Weiterbildung seit dem 10.09.2009
betrifft alle gewerblichen Fahrer ab 3,5 t, unabhängig vom Datum des Fahrerlaubniserwerbs
35 Stunden(à 60 Minuten) Weiterbildungslehrgang im Zyklus von fünf Jahren
Unterteilung in Blöcke von mindestens sieben Stunden möglich (= 5 Tage)
der Erwerb der ersten Weiterbildungsphase muss im Zeitraum von fünf Jahren nach Erwerb der Grundqualifikation erfolgen
für Fahrer mit Fahrerlaubnis-Erwerb der Klasse C vor dem 10.09.2009, muss der erste Weiterbildungszyklus zwischen dem 10.09.2009 und 10.09.2014 liegen
Die fünf Module
Modul | Inhalt | Kenntnisbereiche |
Modul 1 | Eco-Training | 1.1 / 1.2 / 1.3 |
Modul 2 | Kontrollgeräte & Sozialvorschriften | 2.1 / 2.2 |
Modul 3 | Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit | 1.2 / 3.1 / 3.5 |
Modul 4 | Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi | 3.1 / 3.2 / 3.3 / 3.4 / 3.6 / 3.7 |
Modul 5 | Ladungssicherung | 1.4 |
Der Fahrerqualifizierungsnachweis
Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ersetzt seit dem 23.05.2021 schrittweise die bisherige Eintragung im Führerschein mit der Schlüsselzahl 95. Dies stellt eine eigenständige Bescheinigung dar, welche bei gewerbsmäßigen Fahrten mit bestimmten Fahrzeugklassen in der Güter- und Personenbeförderung mitzuführen sind.
Die bestehende Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz sowie die Weiterbildung (BKrFQG) wird durch dieses Dokument nachgewiesen.
Auch hier beträgt die Gültigkeitsdauer weiterhin 5 Jahre.
Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) nimmt mit der Ausstellung des FQN als fünftes Register zur Datenspeicherung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters (BQR) seinen Betrieb auf. Die notwendigen FQN werden zu Auskunftszwecken auf nationaler und europäischer Ebene registriert. Über eine Online-Auskunft können Berufskraftfahrer jederzeit selbst den Status ihrer Qualifikation abrufen. Durch die elektronische Erfassung entfällt eine Teilnahmebescheinigung in Papierform.
Die Beantragung des FQN erfolgt weiterhin durch den/die Berufskraftfahrer*in bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde.