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BKF-Schulung in Weiterbildung und Grundqualifikation nach BKrFQG

Weiterbildungsseminar für LKW-Fahrer

Regelungen und Voraussetzungen:

  • gesetzliche Pflicht für LKW-Fahrer zur Weiterbildung seit dem 10.09.2009

  • betrifft alle gewerblichen Fahrer ab 3,5 t, unabhängig vom Datum des Fahrerlaubniserwerbs

  • 35 Stunden(à 60 Minuten) Weiterbildungslehrgang im Zyklus von fünf Jahren

  • Unterteilung in Blöcke von mindestens sieben Stunden möglich (= 5 Tage)

  • der Erwerb der ersten Weiterbildungsphase muss im Zeitraum von fünf Jahren nach Erwerb der Grundqualifikation erfolgen

  • für Fahrer mit Fahrerlaubnis-Erwerb der Klasse C vor dem 10.09.2009, muss der erste Weiterbildungszyklus zwischen dem 10.09.2009 und 10.09.2014 liegen

 

Die fünf Module

ModulInhaltKenntnisbereiche
Modul 1Eco-Training1.1 / 1.2 / 1.3
Modul 2Kontrollgeräte & Sozialvorschriften2.1 / 2.2
Modul 3Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit1.2 / 3.1 / 3.5
Modul 4Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi3.1 / 3.2 / 3.3 / 3.4 / 3.6 / 3.7
Modul 5Ladungssicherung1.4

Der Fahrerqualifizierungsnachweis

Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ersetzt seit dem 23.05.2021 schrittweise die bisherige Eintragung im Führerschein mit der Schlüsselzahl 95. Dies stellt eine eigenständige Bescheinigung dar, welche bei gewerbsmäßigen Fahrten mit bestimmten Fahrzeugklassen in der Güter- und Personenbeförderung mitzuführen sind.

Die bestehende Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz sowie die Weiterbildung (BKrFQG) wird durch dieses Dokument nachgewiesen.

Auch hier beträgt die Gültigkeitsdauer weiterhin 5 Jahre.

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) nimmt mit der Ausstellung des FQN als fünftes Register zur Datenspeicherung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters (BQR) seinen Betrieb auf. Die notwendigen FQN werden zu Auskunftszwecken auf nationaler und europäischer Ebene registriert. Über eine Online-Auskunft können Berufskraftfahrer jederzeit selbst den Status ihrer Qualifikation abrufen. Durch die elektronische Erfassung entfällt eine Teilnahmebescheinigung in Papierform.

Die Beantragung des FQN erfolgt weiterhin durch den/die Berufskraftfahrer*in bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde.