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Klasse C

  • Die Klasse C kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden
  • Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  • auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen
  • der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig
  • der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig
  • befristet auf 5 Jahre, danach Feststellung der Eignung durch Vorlage der Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung und eines augenärztlichen Zeugnisses oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung (erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren)
  • eingeschlossen ist die Klasse C1
Mindestalter:21 Jahre
Voraussetzungen:Vorbesitz der Klasse B
Befristung: 
Einschluss:Klasse C1
Hinweise: 

Klasse CE

  • Die Klasse CE kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden
  • Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse
  • der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig
  • der Vorbesitz der Klasse C ist notwendig
  • befristet auf 5 Jahre, danach Feststellung der Eignung durch Vorlage der Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung und eines augenärztlichen Zeugnisses oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung (erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren)
  • eingeschlossen sind die Klassen BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz der Klasse D1 und DE bei Vorbesitz von Klasse
Mindestalter:21 Jahre
Voraussetzungen:Vorbesitz der Klasse C
Befristung: 
Einschluss:Klasse BE, C1E, T sowie DE (sofern im Besitz der Klasse D)
Hinweise: 

Klasse C1

  • Die Klasse C1 kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden. Da die Klasse B für Pkw und Lkw auf höchstens 3.500 kg zulässige Gesamtmasse beschränkt wurde, schließt die Klasse C1 die Lücke zwischen 3.500 kg und 7.500 kg, ohne das gleich die in Ausbildung und Prüfung umfangreichere Klasse C erworben werden muss.
  • Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t aber nicht mehr als 7,5t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  • auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5t zulässiger Gesamtmasse
    - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen
  • der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig
  • befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach Feststellung der Eignung durch Vorlage der Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung und eines augenärztlichen Zeugnisses oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung (erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren)
  • der Vorbesitz der Klase B ist notwendig
  • es sind keine weiteren Klassen eingeschlossen
Mindestalter:18 Jahre
Voraussetzungen:Vorbesitz der Klasse B
Befristung: 
Einschluss:/
Hinweise: 

Klasse C1E

  • Die Klasse C1E kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden und beinhaltet eine relativ komplizierte Anhängerregelung, die der Anhängerregelung der Klasse B ähnelt .
  • Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen)
  • Der Vorbesitz der Klasse C1 ist notwendig
  • befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach Feststellung der Eignung durch Vorlage der Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung und eines augenärztlichen Zeugnisses oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung (erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren)
Mindestalter:18 Jahre
Voraussetzungen:Vorbesitz der Klasse C1
Befristung: 
Einschluss:Klasse BE & D1E (sofern im Besitz der Klasse D1)
Hinweise: