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Klasse D

Kraftfahrzeuge (außer der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • die gebaut und ausgelegt sind zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
  • auch mit Anhänger
    • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
Mindestalter:24 Jahre
Voraussetzungen:Klasse B
Befristung:diese Klasse wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (betriebs- oder arbeitsmedizinischem Gutachten bzw. MPU-Gutachten und augenärztlichem Gutachten) verlängert
Einschluss:Klasse D1
Hinweise:

Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens bzw. MPU-Gutachten und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich.

Die Fahrerlaubnis kann mit 23 Jahren erworben werden:

  • nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (BKrQK).

Die Fahrerlaubnis kann mit 21 Jahren erworben werden:

  • nach erfolgter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Abs. 1 BKrQK oder
  • nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Abs. 2 BKrQK im Linienverkehr bis 50 km.

Die Fahrerlaubnis kann mit 20 Jahren erworben werden für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

  1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer:in"
  2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
  3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden:

für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

  1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer:in"
  2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
  3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden im Linienverkehr bis 50 km.
 

Klasse DE

Zugfahrzeuge der Klasse D in Kombination mit

  • einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
Mindestalter:24 Jahre
Voraussetzungen:Klasse B
Befristung:diese Klasse wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (betriebs- oder arbeitsmedizinischem Gutachten bzw. MPU-Gutachten und augenärztlichem Gutachten) verlängert
Einschluss:Klasse D1E und BE
Hinweise:

Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens bzw. MPU-Gutachten und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich.

Die Fahrerlaubnis kann mit 23 Jahren erworben werden:

  • nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (BKrQK).

Die Fahrerlaubnis kann mit 21 Jahren erworben werden:

  • nach erfolgter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Abs. 1 BKrQK oder
  • nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Abs. 2 BKrQK im Linienverkehr bis 50 km.

Die Fahrerlaubnis kann mit 20 Jahren erworben werden für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

  1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer:in"
  2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
  3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden:

für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

  1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer:in"
  2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
  3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden im Linienverkehr bis 50 km.
 

Klasse D1

Kraftfahrzeuge (außer der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • die gebaut und ausgelegt sind zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und mit einer Länge von nicht mehr als 8 m,
  • auch mit Anhänger
    • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
Mindestalter:21 Jahre
Voraussetzungen:Klasse B
Befristung:diese Klasse wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (betriebs- oder arbeitsmedizinischem Gutachten bzw. MPU-Gutachten und augenärztlichem Gutachten) verlängert
Einschluss:/
Hinweise:

Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens und ein augenärztliches Gutachten erforderlich.

Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

  1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer:in"
  2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
  3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
 

Klasse D1E

Zugfahrzeuge der Klasse D1 in Kombination mit

  • einem Anhönger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
Mindestalter:21 Jahre
Voraussetzungen:D1
Befristung:diese Klasse wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (betriebs- oder arbeitsmedizinischem Gutachten bzw. MPU-Gutachten und augenärztlichem Gutachten) verlängert
Einschluss:Klasse BE
Hinweise:

Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens und ein augenärztliches Gutachten erforderlich.

Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

  1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer:in"
  2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
  3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.